Objektüberwachung

Um eine Bauplanung in die Realität umzusetzen sind im Sinne der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) nachfolgende Leistungen erforderlich:

Leistungsphase 6

Vorbereitung der Vergabe

Leistungsphase 7

Mitwirkung bei der Vergabe

Leistungsphase 8

Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Dokumentation

Leistungsphase 9

Objektbetreuung

Oftmals haben Architekten ihre Stärken im Bereich der Planung, die häufig von der Kreativität des Entwerfenden geprägt wird. Die Anforderungen an die Ausschreibung und Überwachung der Ausführung der Bauleistungen sind gänzlich verschieden. Neben fachlichen Anforderungen stehen Kenntnisse und Erfahrungen im Bau- und Vertragsrecht, der Arbeitsvorbereitung und der allgemeinen Bauprozesse im Vordergrund. Zusätzlich werden andere Anforderungen an soziale Kompetenzen, wie Kommunikations- und Personalmanagement, auf verschiedensten Ebenen gestellt.

Die Kondius AG hat durch ihre Kompetenzen im Bereich der Projektsteuerung immer auch die Projektziele hinsichtlich Terminen, Kosten und Qualitäten im Blick. In der täglichen Arbeit der Objektüberwachung kommt dieses der Qualität der Leistung direkt zugute.

  1. Aufstellen eines Vergabeterminplans
  2. Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen, Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen auf der Grundlage der Ausführungsplanung unter Verwendung der
  3. Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
  4. Abstimmen und Koordinieren der Schnittstellen zu den Leistungsbeschreibungen der an der Planung fachlich Beteiligten
  5. Ermitteln der Kosten auf der Grundlage vom Planer bepreister Leistungsverzeichnisse
  6. Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung
  7. Zusammenstellen der Vergabeunterlagen für alle Leistungsbereiche
  1. Koordinieren der Vergaben der Fachplaner
  2. Einholen von Angeboten
  3. Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach Einzelpositionen oder Teilleistungen, Prüfen und Werten der Angebote zusätzlicher und geänderter Leistungen der ausführenden Unternehmen und der Angemessenheit der Preise
  4. Führen von Bietergesprächen
  5. Erstellen der Vergabevorschläge, Dokumentation des Vergabeverfahrens
  6. Zusammenstellen der Vertragsunterlagen für alle Leistungsbereiche
  7. Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen oder der Kostenberechnung
  8. Mitwirken bei der Auftragserteilung
  1. Überwachen der Ausführung des Objektes auf Übereinstimmung mit der öffentlich-rechtlichen Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den einschlägigen Vorschriften sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik
  2. Überwachen der Ausführung von Tragwerken mit sehr geringen und geringen Planungsanforderungen auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis
  3. Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten
  4. Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen eines Terminplans (Balkendiagramm)
  5. Dokumentation des Bauablaufs (zum Beispiel Bautagebuch)
  6. Gemeinsames Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen
  7. Rechnungsprüfung einschließlich Prüfen der Aufmaße der bauausführenden Unternehmen
  8. Vergleich der Ergebnisse der Rechnungsprüfungen mit den Auftragssummen einschließlich Nachträgen
  9. Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen
  10. Kostenfeststellung, zum Beispiel nach DIN 276
  11. Organisation der Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligten, Feststellung von Mängeln, Abnahmeempfehlung für den Auftraggeber
  12. Antrag auf öffentlich-rechtliche Abnahmen und Teilnahme daran
  13. Systematische Zusammenstellung der Dokumentation, zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts
  14. Übergabe des Objekts
  15. Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelansprüche
  16. Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel
  1. Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich notwendiger Begehungen
  2. Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen
  3. Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen